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NWB Nr. 32 vom Seite 2656

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Die Rechtsfähigkeit einer BGB-Gesellschaft und ihre Auswirkungen auf die Haftung

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Bernd Urban, Steuerberater, Karlsruhe, Lehrbeauftragter an der FH Worms

I. Problemstellung

Offen und diskussionswürdig ist die Frage, ob für eine BGB-Gesellschaft (GbR) nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. - II ZR 331/00, NJW 2001 S. 1056) bei Vertragsverletzung und deliktischem Fehlverhalten der geschäftsführenden Gesellschafter § 31 BGB analog - wie bei der OHG, KG und PartG - anzuwenden ist. Die GbR wird nach der neueren Rechtsprechung faktisch wie eine OHG behandelt. Danach findet der Rechtsgedanke aus § 124 HGB Anwendung. Ferner stellt sich die Frage, wie sich die Rechtsfähigkeit der GbR auf die Haftung für die Gesellschafter auswirkt. Zu den Auswirkungen der Entscheidung, insbesondere auf die Parteifähigkeit, die Konsequenzen für das Vollstreckungsverfahren vgl. Weimar in Offen und diskussionswürdig ist aber, wie Vertragsverletzungen und deliktisches Fehlverhalten nach dem neuen BGH-Urteil zu würdigen sind und wie sich dessen Auswirkung auf die Haftung bei der GbR und ihren Gesellschaftern darstellt.

II. Die Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen...