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OFD Hannover, - S 2729

§ 5 KStG Vorläufige Bescheinigungen über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Abs. 1 Nr. 9 und über die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

1. Empfänger von Zuwendungen

Zuwendungen (§ 48 Abs. 3 EStDV) dürfen u. a. nach § 49 EStDV nur dann abgezogen werden, wenn der Empfänger

1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder

2. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist.

Ob eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (nachfolgend: Körperschaft) die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, wird im Veranlagungsverfahren zur KSt geprüft und durch KSt-(Freistellung-) bescheid festgestellt. Ein Empfänger von Zuwendungen gehört deshalb dann zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, wenn er nach dem letzten ihm vorliegenden KSt-(Freistellungs-)bescheid nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit ist.

2. Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung

Liegt ein KSt-(Freistellungs-)bescheid noch nicht vor (Körperschaft ist neu gegründet oder wechselt von der Steuerpflicht in die Steuerbefreiung), kann die Körperschaft eine vorläufige Bescheinigung über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung beantragen. Für die vorläufige Bescheinigung ist der bundeseinheitliche Vordruck Gem 5/Gem 6 (90) zu verwenden.

Die vorläufige...BStBl II S. 309BStBl II S. 598BStBl II S. 677

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