AO § 139a

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Erster Abschnitt: Erfassung der Steuerpflichtigen

3. Unterabschnitt: Identifikationsmerkmal [1]

§ 139a Identifikationsmerkmal [2]

(1) [3] 1Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. 2Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über die betroffene Person gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. 3Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. 4 Die betroffene Person ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.

(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.

(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:

  1. natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,

  2. juristische Personen,

  3. Personenvereinigungen.

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1Anm. d. Red.: Unterabschnittsüberschrift eingefügt gem. Gesetz v. 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645) mit Wirkung v. 20. 12. 2003.

2Anm. d. Red.: § 139a Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 28. 3. 2021 (BGBl I S. 591) i. V. mit Bekanntmachung v. (BGBl 2023 I Nr. 230) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 139a Abs. 1 siehe Art. 97 § 5 EGAO.