AO § 157

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide [1]

(1) 1Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. 3Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 157 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.