AO § 168

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung [1]

1Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. 2Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. 3Die Zustimmung bedarf keiner Form.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 168 siehe Art. 97 § 21 EGAO.