AO § 211

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Sechster Abschnitt: Steueraufsicht in besonderen Fällen

§ 211 Pflichten der betroffenen Person [1]

(1) 1Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 2§ 200 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.

(3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 211 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2730) mit Wirkung v. .