AO § 238

Fünfter Teil: Erhebungsverfahren

Zweiter Abschnitt: Verzinsung, Säumniszuschläge

1. Unterabschnitt: Verzinsung

§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen [1]

(1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. 2Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 3Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) [2] In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) [3] 1Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. 2Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. 3Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) [4] 1Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. 2Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum .

(2) [5] Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

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1Anm. d. Red.: § 238 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) mit Wirkung v. 1. 1. 2007; Abs. 1a bis 1c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1142) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 238 Abs. 1a siehe Art. 97 § 15 Abs. 14 EGAO.

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 238 Abs. 1b siehe Art. 97 § 15 Abs. 14 EGAO.

4Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 238 Abs. 1c siehe Art. 97 § 15 Abs. 14 EGAO.

5Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 238 Abs. 2 siehe Art. 97 § 15 Abs. 10 EGAO.