AO § 261

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 261 Niederschlagung [1]

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

  1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder

  2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

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1Anm. d. Red.: § 261 i. d. F. des Gesetzes v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.