AO § 49

Zweiter Teil: Steuerschuldrecht

Zweiter Abschnitt: Steuerschuldverhältnis

§ 49 Verschollenheit

Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.

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