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infoCenter (Stand: Januar 2019)

Handelsregister

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Handelsregisters

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, das Auskunft über bestimmte Tatsachen und Rechtsverhältnisse gibt, die im Zusammenhang mit kaufmännischen Unternehmen stehen und für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Seine gesetzlichen Grundlagen finden sich im Handelsgesetzbuch (§§ 8 bis 16 HGB), dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 125 ff. FGG) und dem Rechtspflegergesetz (§§ 3 Nr. 2d, 17). Einzelheiten über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters ergeben sich aus der Handelsregisterverfügung (jetzt: Handelsregisterverordnung) des Reichsministers der Justiz vom (Reichsministerialblatt 1937, 515). Aufgabe des Handelsregisters ist es, die für den Rechtsverkehr wichtigen Tatsachen wiederzugeben.

Die Einsicht in das Handelsregister und in die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedermann gestattet, § 9 Abs. 1 HGB (ggf. per Internet-Registerauskunft - www.handelsregister.de). Darüber hinaus verschaffen die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und mindestens einer örtlichen Zeitung der Wirtschaft Klarheit über die eingetragenen Rechtsvorgänge und Rechtsverhältnisse (§ 10 HGB). Das Handelsregister genießt in ähnlicher Weise wie das Grundbuch öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt wird.

Während es früher den einzelnen Bundesländern freigestellt war, ihre Handelsregister elektronisch zu führen, ist dies ab dem für alle Registergerichte bundesweit verpflichtend (§ 8 Abs. 1 HGB).

Der Umfang der in das Handelsregister einzutragenden Tatsachen ist gesetzlich festgelegt. Die Kaufleute, die persönlich haftenden Gesellschafter oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft können durch Zwangsgeld zur Anmeldung bestimmter rechtlicher Vorgänge gezwungen werden (§ 14 HGB).

II. Zuständigkeit

Das Handelsregister wird bei den Gerichten geführt (§ 8 HGB). Seit dem ist für die Führung des Handelsregisters das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig (§ 125 FGG). Die örtliche Zuständigkeit wird in der Regel durch den Firmensitz bestimmt.

Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden. Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die die Hauptniederlassung betreffen, beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes zu bewirken (§ 13 HGB).

Besondere Regelungen gelten für Zweigniederlassungen

  • von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland;

  • von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland;

  • von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland (§§ 13e, 13f, 13g HGB).

III. Inhalt des Handelsregisters

Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt (§ 3 Abs. 1 HRV).

In Abteilung A werden Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen i.S.d. § 33 HGB eingetragen. Die Eintragungsvorschriften ergeben sich aus den §§ 40 - 42 der Handelsregisterverordnung (§ 3 Abs. 2 HRV).

In Abteilung B werden Aktiengesellschaften, die Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit eingetragen. Die Eintragungsvorschriften ergeben sich aus den §§ 43 - 46 der Handelsregisterverordnung (§ 3 Abs. 3 HRV).

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