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BFH Urteil v. - I 153/64 BStBl 1967 III S. 654

Gesetze: EStG §§ 34, 50

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 34 EStG findet im Rahmen des § 50 Abs. 1 EStG als Tarifvorschrift auch bei Berechnung der von beschränkt Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuer Anwendung. Ihre Anwendung kann zu einer Unterschreitung des normalen Mindeststeuersatzes von 25 v.H. des Einkommens führen.

2. Der Sonderfreibetrag des § 50 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist nur zu berücksichtigen, wenn die Steuer der Tabelle entnommen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 654
WAAAA-90336

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