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BFH Beschluss v. - GrS 5/71 BStBl 1974 II S. 132

Gesetze: FGO § 11 Abs. 4EStG 1963 § 7 Abs. 1EStG 1963 § 9 Nr. 6

Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des Privatvermögens und des Betriebsvermögens. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vorlage an den Großen Senat

Leitsatz

1. Die Entscheidungserheblichkeit der vom erkennenden (anrufenden) Senat dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfragen ist nicht deshalb zu verneinen, weil der erkennende Senat mit einer anderen rechtlichen Begründung und dann ohne Anrufung des Großen Senats zum gleichen Ergebnis gelangen könnte.

2. Die Frage, ob Heizungs-, Fahrstuhl- sowie Be- und Entlüftungsanlagen einer gegenüber dem Gebäude gesonderten Absetzung für Abnutzung unterliegen, ist für Gebäude des Privatvermögens und des Betriebsvermögens gleich zu beurteilen.

3. Die bezeichneten Anlagen (2.) unterliegen, sofern sie nicht Betriebsvorrichtungen sind, der Absetzung für Abnutzung des Gebäudes.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 132
KAAAA-90917

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