SGB II § 34c

Kapitel 3: Leistungen

Abschnitt 2: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 4: Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften [1]

Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder den mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.

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UAAAE-12896

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 34b zu neuem § 34c geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1824) mit Wirkung v. 1. 8. 2016.