AufenthG § 91b

Kapitel 7: Verfahrensvorschriften

Abschnitt 4: Datenschutz

§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle [1]

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Ausländerzentralregisters zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:

  1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

  2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,

  3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 91b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 Nr. 152) mit Wirkung v. .