WpHG § 133

Abschnitt 18: Übergangsbestimmungen [1]

§ 133 Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes [2]

Auf Ansprüche auf Herausgabe einer Ausfertigung des Protokolls nach § 34 Absatz 2a der bis zum gültigen Fassung dieses Gesetzes, die bis zum Ablauf des entstanden sind, findet § 34 Absatz 2b in der bis zum gültigen Fassung dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.

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TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: Abschnitt 13 zu Abschnitt 18 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 47 zu § 133 geworden und neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .