Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
Allgemeine Vollstreckungsvorschrift über die Vollstreckung nach der Abgabenordnung – Vollstreckungsanweisung (VollstrA) vom , geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift v. , BStBl 2011 I S. 238 und zuletzt geändert durch die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung v. m. W. v. , BStBl 2017 I S. 1374, Abschn. 11 VollstrA (Vorbereitung der Vollstreckung), Abschn. 12 VollstrA (Rechtsbehelfsverfahren).
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 256 AO folgt dem Grundsatz der Trennung des Festsetzungs- und Vollstreckungsverfahrens. Die Vorschrift normiert, dass im Vollstreckungsverfahren nur Einwendungen gegen die Vollstreckung bzw. die Vollstreckungsmaßnahmen vorgebracht werden können, nicht aber Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt. § 256 betrifft dabei in erster Linie Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, was sich aus der Abgrenzung zur Vorschrift des § 262 AO ergibt, die sich mit Einwendungen Dritter befasst.
B. Systematische Kommentierung
I. Einwendungen im Vollstreckungsverfahren
2Im Vollstreckungsverfahren kann der Vollstreckungsschuldner nur Einwendungen gegen die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme geltend m...