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BFH Urteil v. - IV R 174/78 BStBl 1979 II S. 429

Gesetze: AO 1977 § 218 Abs. 2AO 1977 § 240 Abs. 1AO 1977 § 258

Bei Vollstreckungsaufschub entstehen Säumniszuschläge; besteht Streit hierüber, entscheidet die Finanzbehörde durch Bescheid i. S. des § 218 Abs. 2 AO

Leitsatz

1. Bei einem Streit über die Frage, ob Säumniszuschläge entstanden sind, entscheidet die Finanzbehörde durch Bescheid i.S. des § 218 Abs. 2 AO 1977.

2. Der Vollstreckungsaufschub wirkt nicht auf die Fälligkeit der Steuerforderung ein und verhindert damit nicht das Entstehen von Säumniszuschlägen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 429
XAAAA-91419

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