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NWB Nr. 44 vom Seite 3100

Grundsteuerreform: Umsetzungsprobleme in den neuen Bundesländern

Fragestellungen rund um die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022

Reinhard Stöckel

[i]Grundsteuer, Schwerpunkt, NWB AAAAI-02439 Bei der Umsetzung der Grundsteuerreform ergeben sich in den neuen Bundesländern vermehrt Umsetzungsprobleme. Nachfolgend werden die Fragestellungen rund um die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den aufgegriffen.

I. Neue Länder – Bewertungssystem Land- und Forstwirtschaft

[i]Ersatzwirtschaftswert gilt bis 31.12.2024 fortIm Einigungsvertrag wurde der Struktur der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern Rechnung getragen, d. h. es waren alle von einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bewirtschafteten Flächen bei diesem als „wirtschaftliche Einheit“ mit dem Ersatzwirtschaftswert zu erfassen. Die Eigentumsverhältnisse blieben dabei außen vor. Diese Bewertung wurde vom damaligen Steuerreferat im BMF vorbereitet und mit einem einfachen EDV-Verfahren unterstützt. [i]Einfach, praktikabel und schnellDiese Vorgehensweise hatte einige Vorteile:

  • Die Feststellung der Ersatzwirtschaftswerte war bereits Ende des Jahres 1991 abgeschlossen, d. h. die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft erfolgte bereits zu diesem Zeitpunkt rückwirkend ab .

  • Dafür wurden z. B. in Thüringen (für rd. 37.000 Ersatzwirtschaftswerte) lediglich 20 Personen (je 10 amtliche landwirtschaftliche Sachverständige und Mitarbeiter) benötigt. Dies gilt in ähnlicher Weise für die anderen neuen Bundesländer.

  • Die Gemeinden erhielten also zeitnah für die Land- und Forstwirtschaft Steuereinnahmen (Grundsteuer A).

II. Unnötiger Wechsel zur Eigentümerbesteuerung

[i]Eigentümerbesteuerung zum HauptfeststellungszeitpunktDer neu in den Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes eingefügte Siebente Abschnitt (Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab ) übernimmt nun bei der Land- und Forstwirtschaft die bereits im Bewertungsgesetz 1965 in den alten Bundesländern eingeführte Eigentümerbesteuerung, obwohl auch dort mittlerweile eine Bewirtschaftung auf nur eigenen Flächen (d. h. ohne zugepachtete Flächen) nur noch bei Nebenbetrieben realistisch erscheint. Alle neuen Bundesländer haben diese Vorschriften übernommen, obwohl dies eine Abkehr von der bisherigen „Nutzerbesteuerung“ zur „Eigentümerbesteuerung“ zur Folge hat.

[i]Folge: Jede wirtschaftliche Einheit ist zu bewertenWar man sich über die Folgen im Klaren? Es bestehen zumindest Zweifel daran, denn wegen der Umstellung auf die „Eigentümerbesteuerung“ müssen nun die jeweiligen verpachteten Grundstücke, ungeachtet ihrer Grundstücksfläche und Wertigkeit, erstmals beim Eigentümer als selbständige wirtschaftliche Einheit erfasst und bewertet S. 3101werden. Erstmals zahlt nun auch der Eigentümer und nicht nur der Nutzer die Grundsteuer. Der Übergang zur Eigentümerbesteuerung hat – ohne besondere Vorteile aufzuweisen – nur Nachteile:

  • [i]Drastische Erhöhung der FallzahlenDie Nutzung entspricht der bisherigen Nutzung, aber die Fallzahlen erhöhen sich drastisch (um das Drei- bis Vierfache), da grundsätzlich jede Fläche (wirtschaftliche Einheit) beim Eigentümer erfasst werden muss und, falls nicht mehrere Grundstücke eines Eigentümers aufgrund ihrer Lage und Nutzung zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden können, jedes Grundstück für sich zu bewerten ist.

  • [i]Folge: Jede wirtschaftliche Einheit ist zu bewertenBei kleineren Grundstücken kann dies zur Folge haben, dass ein Grundsteuerwert festzustellen, ein Grundsteuermessbetrag zu ermitteln, aber keine Grundsteuer festzusetzen ist, da die Bagatellgrenze nicht überschritten wird (z. B. bei einem Grundsteuermessbetrag von 0,40 €).

[i]Öffnungsklausel wurde nicht in Anspruch genommenHat keine Landesregierung (Finanzministerium) dieses Problem erkannt? Oder wurde es als nur gering eingeschätzt? Jedenfalls hat keines der neuen Länder von der Öffnungsklausel bei Ermittlung der Grundsteuer A für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen Gebrauch gemacht.

III. Scheinbare Vereinfachungsangebote der Finanzverwaltung

[i]Erklärungspflicht für alle GrundstückeWegen der Neubewertung (Hauptfeststellung) der Grundsteuerwerte auf den muss jeder Grundstückseigentümer für seinen Grundbesitz eine Steuererklärung abgeben, in der u. a. Angaben zur wirtschaftlichen Einheit und zur tatsächlichen Nutzung im Hauptfeststellungszeitpunkt gefordert werden.

[i]Eisele, NWB 31/2022 S. 2190Dies gilt selbstverständlich auch für die nach dem geltenden Recht von der Grundsteuer befreiten Grundstücke. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der wirtschaftlichen Einheit zum Hauptfeststellungszeitpunkt. Der Verzicht auf die Abgabe von Erklärungen (Finanzämter: „für diese wirtschaftlichen Einheiten wird keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigt“) ist schlichtweg falsch und entspricht nicht den Vorgaben des Bewertungsgesetzes. Über die eventuelle Fortführung einer Steuerbefreiung entscheiden die Finanzämter im Feststellungsverfahren.

Beispiel:

Grundschule, Schulbetrieb Anfang 2021 eingestellt. Das Grundstück wird zz. zu Wohnzwecken (Flüchtlinge) genutzt. Die Nutzung zu Wohnzwecken ist nicht von der Grundsteuer befreit.

[i]Wiegand, NWB 8/2022 S. 517, 522Den Vereinfachungsvorschlägen von Finanzämtern, „alle innerhalb eines Gemeindegebiets belegenen kommunalen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu bewerten“ (s. z. B. https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/betriebe-der-land-und-forstwirtschaft/# [i] Finanzämter des Landes Brandenburg unter „Was ist eine wirtschaftliche Einheit“, zweiter Absatz), kann nicht gefolgt werden, da sie gegen die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§ 2 BewG; A 232.2 Abs. 2 Sätze 4, 5 AEBewGrSt; Abschnitt 1.05 Abs. 2 BewRL) verstoßen. Auch wenn das damit verfolgte Ziel – nur eine Erklärung, nur ein Bescheid und weniger Arbeit – klar ist, gelten die bewertungsrechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit; d. h. nur direkt aneinandergrenzende Grundstücke können zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Verstreut im Gemeindegebiet liegende Grundstücke jedoch nicht. Hier ist für jedes Grundstück eine Erklärung abzugeben und die Wertermittlung durchzuführen. Dies gilt übrigens auch für Unland, Heckengrundstücke und vor allen Dingen für Wege.

[i]Grundlage für die Abgabe der Erklärungen: Verträge mit dem PächterDie Daten der von einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bewirtschafteten Flächen sind dem Betrieb (oft GmbH oder Genossenschaft) bekannt, da viele Flächen bereits zu DDR-Zeiten an diesen (damals LPG, GPG) verpachtet waren. Sind diese Flächen auch noch den Erben der ehemaligen LPG-Mitglieder bekannt? Erklärungspflichtig sind S. 3102die Erben. Die Angaben zur Erklärung sind nur mit Hilfe des Pächters (des derzeitigen Betreibers des Betriebs) zu erhalten.

Beispiel:

A hat seit 1961 20 ha Acker- und Grünfläche an die LPG und ab 1991 an die GmbH verpachtet. A verstirbt im Sommer 2021 im Alter von 86 Jahren. Seine Witwe erhält nun mehrere Aufforderungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Da sich bislang ausschließlich ihr Mann um die Grünflächen gekümmert hatte, hat sie keine Ahnung, um welche Flächen es sich handelt. Sie wendet sich hilfesuchend ans Stadtsteueramt ihrer Gemeinde. Dieses kann der Witwe nur einen Weg aufzeigen: „Wenden Sie sich an den Pächter, der hat die Verträge, oder suchen Sie in Ihren Unterlagen nach den Verträgen“.

Ab 2025 folgt dann die Überraschung: Der Eigentümer hat nun Grundsteuer zu zahlen (bis 2024 zahlt der Pächter) und muss sich diese vom Pächter wiederholen.