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NWB Nr. 45 vom Seite 3142

Tax CMS 2.0 – Weitere Schritte auf dem Weg zum allgemeinen Standard

Dr. Marcus Geuenich

Die Einführung und Verbesserung von Tax-Compliance-Management-Systemen (Tax CMS) hat im letzten Jahrzehnt eine rasante Entwicklung genommen und sich zum weit verbreiteten Standard bei Unternehmen jeder Größenordnung entwickelt. Anknüpfend an die grundlegenden Aussagen im (BStBl 2016 I S. 490) liegt der primäre Zweck immer noch darin, sich gegen mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Vorwürfe besser verteidigen zu können oder solche Risiken bereits im Ansatz zu vermeiden.
Trotz dieser Errungenschaften gibt es grundlegende Fragestellungen, die bislang nicht eindeutig beantwortet sind: Ob und in welchem Umfang ist ein Unternehmen formal verpflichtet, ein Tax CMS vorzuhalten? Muss dieses System einer Angemessenheitsprüfung standhalten, oder ist bereits das Siegel der ?Wirksamkeit" notwendig? Nicht zuletzt dürften sich Unternehmen auch die Frage stellen, welche Gegenleistung die Finanzverwaltung bereit ist zu gewähren, wenn Unternehmen ein Tax CMS vorweisen können?

Verpflichtung zur Einführung eines Tax CMS?

In puncto formaler Verpflichtung zur Einführung eines Tax CMS hat sich bereits mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) v. BGBl 2021 I S. 1534