BGH Beschluss v. - RiZ 2/16

Instanzenzug: Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Urteilvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschluss

Gründe

1Die von der Antragstellerin mit Schriftsätzen vom , und gestellten Anträge sind sämtlich unzulässig.

I.

2Soweit die Antragstellerin erneut eine vermeintliche Befangenheit der Mitglieder des Senats geltend macht, sind ihre Gesuche offensichtlich unzulässig. Sie enthalten - wie bereits die Gesuche der Antragstellerin vom , , , , und , die die Antragstellerin im Kern offensichtlich unzulässig wiederholt (vgl. , juris Rn. 4) - lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Senatsbeschluss vom - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das - nicht zur Entscheidung angenommen).

3Die von der Antragstellerin beanstandete Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Pamp, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker an dem Senatsbeschluss vom kann die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich ebenso wenig begründen wie die Entscheidung von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Pamp über den Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom (vgl. , juris Rn. 6 mwN). Das gilt insbesondere, soweit die Antragstellerin eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Senat unter I., II., IV. und V. der Gründe des Senatsbeschlusses vom und als der Vorsitzende in seinem Beschluss vom .

II.

4Der "Wiederaufnahmeantrag" der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom , den sie mit dem Ziel stellt, die Ausführungen des Senats unter I., II., IV. und V. "für nichtig zu erklären und jeweils vollständig aufzuheben", ist unbeschadet der Frage, ob das Wiederaufnahmeverfahren mit einem so formulierten Rechtsschutzziel überhaupt eröffnet wäre, schon mangels der erforderlichen Darlegung eines Nichtigkeitsgrunds auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen.

III.

5Die auf die Ausführungen des Senats unter I., II. und V. der Gründe seines Beschlusses vom gestützte Anhörungsrüge der Antragstellerin ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 36.13, juris Rn. 2 und vom - 4 A 6.21, juris Rn. 2). Die Anhörungsrüge lässt sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin insbesondere nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom - 5 C 5.17 D, juris Rn. 11 und vom - 5 B 23.21, juris Rn. 5). Ebenso wenig kann die Anhörungsrüge auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgarantie als der Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom - 7 C 3.13, juris Rn. 4 und vom , aaO).

6Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat das von der Antragstellerin zur Rechtfertigung ihrer Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen aus ihren früheren Schriftsätzen bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Soweit die Antragstellerin meint, ihre Ablehnungsgesuche, ihr Tatbestandsberichtigungsantrag und ihre Nichtigkeitsklage hätten eine andere prozessuale Behandlung erfahren müssen, hätte auch ihr ergänztes Vorbringen dem Senat keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung gegeben.

7Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1).

IV.

8Die von der Antragstellerin erhobene Gegenvorstellung ist im Prüfungsverfahren nicht statthaft. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a ZPO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen des Senats auf entsprechende Rüge nachträglich geändert werden können (vgl. , juris Rn. 5; 4 A 6.21, juris Rn. 5).

V.

9Anlass, das rechtskräftig abgeschlossene Prüfungsverfahren "auszusetzen", besteht nicht. Ebenfalls hat der Senat keine Veranlassung, Akten beizuziehen.

VI.

10Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte betreffen, kann die Antragstellerin nicht rechnen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:191022BRIZ2.16.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-26342