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BFH Urteil v. - III R 95/85 BStBl 1988 II S. 275

Gesetze: EStG § 33EStG § 33b

Aufwendungen für eine Heilkur können bei nachgewiesener Zwangsläufigkeit nach § 33 EStG neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte abgezogen werden. Nachweis der Zwangsläufigkeit durch vor Antritt der Kur ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis

Leitsatz

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine Heilkur können grundsätzlich nach § 33 EStG gesondert neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte abgezogen werden, sofern die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachgewiesen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 275
YAAAA-92515

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