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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 05-06 | Gewerbesteuer: Auch beim Betriebsübergang im Ganzen kein Abzug vorweggenommener Ausgaben

Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus, insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor der Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch im Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen.

Heute wollen wir einmal mit Urteilen zur Gewerbesteuer beginnen. So hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden:

Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus. Insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vor der Eröffnung des Betriebs entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerlich unbeachtlich. – Diese allgemeinen Grundsätze gelten – und diese Klarstellung ist neu – auch bei einem Betriebsübergang im Ganzen.

Es geht um eine Stolperfalle, vor der wir schon mehrfach gewarnt haben . Der Hintergrund ist: Der Gewerbesteuer unterliegt der stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird...