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StuB Nr. 10 vom Seite 420

Der Beginn der Gewerbesteuerpflicht

Anmerkungen zum

StB Dr. Michael Hoheisel und StB Dr. Michael Sixt

Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten gem. auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen.

Kernaussagen
  • Nach Ansicht des trifft die Neugründungsfiktion des § 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG durch den Übernehmer des Betriebs keine Aussage zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht.

  • § 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG besagt vielmehr lediglich, dass der Betrieb als neu gegründet gilt, nicht jedoch, wann er als neu gegründet gilt.

  • Somit gelten auch für einen Betriebsübernehmer die allgemeinen Grundsätze zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht und erfordern das Vorliegen eines in Gang gesetzten Gewerbebetriebs.

I. Einleitung

[i]Badetz, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 2 Rz. 14 ff., NWB QAAAH-12819 Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen vom bisherigen Unternehmer auf einen anderen Unternehmer über, gilt der Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 5 GewStG als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt und als durch den übernehmenden Unternehmer neu gegründet. Die Norm hat v. a. Vereinfachungscharakter in Bezug auf die Feststellung der Unternehmensidentität. Zudem soll durch § 2 Abs. 5 GewStG sichergestellt werden, dass ein Gewerbeverlust nicht auf den neuen Betriebsinhaber übergeht.

Fraglich ist, ob die Neugründungsfiktion des § 2 Abs. 5 GewStG auch eine Aussage zum Zeitpunkt der Neugründung des Betriebs trifft und damit eine Auswirkung auf den Beginn der Gewerbesteuerpflicht hat. Wäre das der Fall, könnte der Betriebsübernehmer Betriebsausgaben von dem Zeitpunkt der Übernahme des Betriebs an gewerbesteuerlich berücksichtigen. Im Urteil vom hat sich der BFH mit dieser Frage beschäftigt und verneint, dass § 2 Abs. 5 GewStG eine Aussage zum Zeitpunkt des Beginns der Gewerbesteuerpflicht trifft. Stattdessen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Feststellung des Beginns der Gewerbesteuerpflicht.

Im Folgenden wird zunächst allgemein dargestellt, wann die Gewerbesteuerpflicht beginnt, welche Auswirkungen sie hat und im Anschluss daran das Urteil vom vorgestellt.