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BFH Urteil v. - IV R 215/85 BStBl 1988 II S. 863

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

1. Die Möglichkeiten der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 AO und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO schließen einander grundsätzlich aus 2. Zum groben Verschulden, wenn der Steuerpflichtige nicht rechtzeitig die den Antrag auf Verlustberücksichtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG rechtfertigenden Tatsachen angibt

Leitsatz

1. Die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel i. S. von § 173 Abs. 1 AO 1977 und die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 schließen einander grundsätzlich aus.

2. Der steuerlich beratene Steuerpflichtige handelt i. d. R. selbst grob schuldhaft i. S. von § 173 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 AO 1977, wenn er nicht rechtzeitig die den Antrag auf Verlustberücksichtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG vom (BGBl I, 1211, 1214, BStBl I, 477, 480) rechtfertigenden Tatsachen angibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 863
NAAAA-92682

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