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NWB Nr. 14 vom Seite 962

Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a Satz 4 GrEStG

Anwendungsfragen zur Vorbehaltensfrist des § 6a GrEStG

Dr. Lars H. Haverkamp und Sara Meinert

Das Hessische FG hat mit Urteilen v.  - 5 K 914/21 (nrkr., Az. beim BFH: II R 46/22) und 5 K 272/21 (rkr.) entschieden, dass auf die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei Umwandlungsvorgängen zur Aufnahme nicht verzichtet werden kann. Mit Urteil v.  - 8 K 169/21 F (nrkr.) hat das FG Münster entschieden, dass Vorbesitzzeiten i. S. des § 6a Satz 4 GrEStG eines Rechtsvorgängers dem Gesamtrechtsnachfolger nach § 45 AO zuzurechnen sind.

I. Grundsätze der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG

[i]Graessner/Lottermoser, NWB 9/2023 S. 606 Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder Abs. 2 bis 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Voraussetzung für diese Steuervergünstigung ist, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich

  • ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem Unternehmen abhängige Gesellschaften oder

  • mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG).

Das Abhängigkeitsverhältnis muss mindestens fünf Jahre vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) ununterbrochen bestanden haben (§ 6a Satz 4 GrEStG).

[i]Fristen greifen nicht bei Umwandlungsvorgängen zur NeugründungDer BFH hat zu den Fristen des...BStBl 2020 II S. 344