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BFH Urteil v. - X R 116/87 BStBl 1989 II S. 531

Gesetze: AO 1977 §§ 129, 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 171 Abs. 2, 3 und 10AO 1977 § 177 Abs. 2

1. Die doppelte Berücksichtigung eines Freibetrages ist eine offenbare Unrichtigkeit 2. Maßgebender Steuerbescheid für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 AO bei Wiederholung in mehreren Bescheiden 3. Keine Ablaufhemmung, wenn diese in der regulären Festsetzungsfrist endet 4. Offenbare Unrichtigkeiten sind keine Rechtsfehler

Leitsatz

1. Die doppelte Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG ist in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO 1977.

2. Für die Beurteilung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 2 AO 1977 bleibt der Bescheid, bei dessen Erlaß die offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, auch dann alleiniger Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Jahresfrist, wenn sich das Versehen in mehreren nachfolgenden Änderungsbescheiden (durch Übernahme) wiederholt hat.

3. Die Regelungen des § 171 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 10 AO 1977 greifen dann nicht ein, wenn die darin vorgesehenen Mindestfristen ohnedies gewahrt sind.

4. Offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 129 AO 1977 sind auch dann keine Rechtsfehler i. S. des § 177 AO 1977, wenn sie unrichtige Steuerfestsetzungen zur Folge haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 531
PAAAA-92865

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