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BFH Urteil v. - X R 208/87 BStBl 1990 II S. 274

Gesetze: AO 1977 §§ 118, 204

Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und Glauben nur dann verbindlich, wenn sie der für die spätere Veranlagung zuständige Beamte oder der Vorsteher erteilt hat

Leitsatz

Ob eine außerhalb der Außenprüfung gegebene, nicht durch die §§ 204 bis 207 AO 1977 geregelte Auskunft das FA bindet, richtet sich nach den von der Rechtsprechung zur Rechtslage nach der AO entwickelten, aus Treu und Glauben abgeleiteten Rechtsgrundsätzen. Danach ist eine Auskunft des FA nur dann verbindlich, wenn sie der für die spätere Veranlagung zuständige Beamte oder der Vorsteher erteilt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 274
BFH/NV 1990 S. 25 Nr. 4
OAAAA-93149

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