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BFH Urteil v. - III R 158/85 BStBl 1990 II S. 283

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2AO 1977 § 202 Abs. 1 Satz 3InvZulG 1975 § 4b

Keine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO bei Übersendung eines Prüfungsberichts ohne ausdrücklichen Hinweis i. S. des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO

Leitsatz

Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 greift nur ein, wenn aufgrund einer Außenprüfung entweder ein Bescheid oder eine förmliche Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 ergangen ist. In der Übersendung eines Prüfungsberichts, der keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, daß die Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, kann eine konkludente Mitteilung i.S. des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nicht gesehen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 283
BFH/NV 1990 S. 25 Nr. 4
ZAAAA-93154

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