EStH H 2 (Zu § 2 EStG)

Zu § 2 EStG

H 2

Erstattungsüberhänge

Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte (> BStBl II S. 658).

Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen

Die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bildet den letzten Schritt auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer und hat keinen Einfluss auf etwaige, vorher zu berücksichtigende Steuerermäßigungen. Hieraus ergibt sich bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial (> BStBl II S. 848).

Keine Einnahmen oder Einkünfte

Bei den folgenden Leistungen handelt es sich nicht um Einnahmen oder Einkünfte:

  • Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 3 VermBG)

  • Investitionszulagen nach dem InvZulG

  • Neue Anteilsrechte aufgrund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital (§§ 1, 7 KapErhStG)

  • Wohnungsbau-Prämien (§ 6 WoPG)

Lebenspartner und Lebenspartnerschaften

§ 2 Abs. 8 EStG gilt nur für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 LPartG. Andere Lebensgemeinschaften fallen nicht unter diese Vorschrift, selbst wenn die Partner ihre Rechtsbeziehungen auf eine vertragliche Grundlage gestellt haben (> BStBl II S. 829 und BStBl II S. 903).

Liebhaberei

bei Einkünften aus

  • Land- und Forstwirtschaft >H 13.5 (Liebhaberei),

  • Gewerbebetrieb >H 15.3 (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), >H 16 (2) Liebhaberei,

  • selbständiger Arbeit >H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht),

  • Vermietung und Verpachtung >H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht).

Preisgelder

  • > (BStBl I S. 1150) unter Berücksichtigung der Änderung durch (BStBl 2003 I S. 76).

  • Fernseh-Preisgelder > (BStBl I S. 645).

Steuersatzbegrenzung

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist in den Fällen der Steuersatzbegrenzung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen (> BStBl 2003 II S. 587).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAJ-40679