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BFH Urteil v. - I R 39/88 BStBl 1990 II S. 340

Gesetze: AO a. F. § 144 Abs. 1 Satz 1AO a. F. § 146 Abs. 4AO a. F. § 392AO 1977 § 173 Abs. 2 Satz 1AO 1977 § 235AO 1977 § 370StSäumG § 4aStGB § 25StGB § 78KStG 1968 § 5KStG 1968 § 6EStG 1971 § 10dErgAbgG § 6 Abs. 1

Keine Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft im Fall der mittelbaren Parteienfinanzierung

Leitsatz

1. Zur mittelbaren Täterschaft.

2. Tatherrschaft setzt in der Regel den Willen zur Ausübung von Herrschaft, die Kenntnis der diesbezüglichen Umstände und die Verwirklichung gewisser Zielvorstellungen voraus. Durchführung und Ausgang der Tat müssen maßgeblich vom Willen des mittelbaren Täters abhängen.

3. Eine (in gutem Glauben geleistete) Spende an die Staatsbürgerliche Vereinigung 1954 e.V. (SV) löst noch keine von den für die SV Handelnden in mittelbarer Täterschaft begangene Steuerhinterziehung aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 340
FAAAA-93178

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