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BFH Beschluss v. - GrS 4-6/89 BStBl 1990 II S. 847

Gesetze: EStG § 7 Abs. 1 und 4EStG § 7bEStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG § 12 Nr. 2EStG § 22 Nr. 1EStDV § 7 Abs. 1EStDV § 11d Abs. 1

Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und die Übernahme von Verbindlichkeiten, nicht jedoch Versorungsleistungen, für Vermögensübergeber grundsätzlich Veräußerungsentgelt und für Vermögensübernehmer grundsätzlich Anschaffungskosten

Leitsatz

1. Überträgt ein Vermögensinhaber der Einkünfteerzielung dienendes Privatvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so stellen vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar. *)

2. Sagt der Vermögensübernehmer im Hinblick auf die Vermögensübergabe sog. Gleichstellungsgelder an Angehörige zu, führt dies zu einem Veräußerungsentgelt des Übergebers und zu Anschaffungskosten des Übernehmers. *)

3. Zum Veräußerungsentgelt und zu den Anschaffungskosten gehören auch die Übernahme von Verbindlichkeiten und die Zusage einer Abstandszahlung. *)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 847
BFH/NV 1990 S. 83 Nr. 11
DAAAA-93413

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