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StuB Nr. 14 vom Seite 589

BFH differenziert die Anwendungsvoraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung im GewStG aus

StB Dr. Andreas S. Bolik

I. Streitpunkt: gewerbesteuerliche Grundstückskürzung

Die Summe des Gewinns und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen ist grds. um 1,2 % der Einheitswerte des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes zu kürzen. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erweitert diese Kürzung auf den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Grundstückskürzung). Dies setzt neben einem Antrag u. a. voraus, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung errichtet und veräußert.

Die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung entfällt jedoch u. a., soweit der Gewerbeertrag Sondervergütungen (Tätigkeitsvergütungen, für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern) i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG Sondervergütungen für die Überlassung von Grundbesitz.

Bei der Anwendung dieser Vorschriften gibt es immer wieder unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen FA und den Stpfl. um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie z. B. dem Ausschließlichkeitserfordernis, der Abgrenzung eigenen Grundbesitzes und den Rechtsfolgen des Vorliegens bestimmter Sondervergütungen, wie die nachfolgenden aktuellen BFH-Entscheidungen verdeutlichen.