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StuB 14/2023 S. 595

Umsatzsteuer | Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis

Das BMF hat zur Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze i. S. von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i. V. mit §§ 51, 51a BewG Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 24.1 Abs. 2 angepasst (, NWB QAAAJ-43321).

Hintergrund: Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i. S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i. V. mit §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln (, NWB PAAAH-96486, BStBl 2022 II S. 149).

Besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, ist die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit stellt die Organgesellschaft damit einen Unternehmensteil des Organträgers dar.

Hierzu führt das BMF weiter aus: