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StuB 14/2023 S. 594

Umsatzsteuer | Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit durch Corona-Verordnung

Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Studio geschlossen ist. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen können einen Leistungsaustausch begründen. Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber eine Anzahlung vor (, NWB RAAAJ-39833; Revision eingelegt, BFH-Az. XI R 5/23).

Sachverhalt: Streitig war, ob es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelte. Der Betrieb des Klägers, ein Fitnessstudio, war aufgrund der Corona-Maßnahmen in der Zeit vom bis zum geschlossen. Während dieser Zeit zahlten viele Mitglieder ihre Beiträge weiter. Der Kläger bot während der Schlie...