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BFH 20.04.2023 VI R 23/21, StuB 14/2023 S. 593

Einkommensteuer | Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG

(1) Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Stpfl. Der Stpfl. kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (Anschluss an , NWB OAAAF-86930, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 27). (2) Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG im Übrigen vor, kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Stpfl. gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat (Bezug: § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 35a Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 3 EStG; § 267 Abs. 1 BGB).

Praxishinweise

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen...