PStTG § 10

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 3: Verfahrensvorschriften

§ 10 Auskunft

(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag auf Grundlage eines genau bestimmten Sachverhaltes eine Auskunft erteilen über

  1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1,

  2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1.

2Die Auskunft wird nur erteilt, wenn an ihr ein besonderes Interesse des Antragstellers besteht.

(2) 1Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2Der Antrag hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers;

  2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts;

  3. eine Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;

  4. eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes;

  5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen;

  6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteilten Auskunft;

  7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

(3) Über den Antrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags beim Bundeszentralamt für Steuern entschieden werden; kann das Bundeszentralamt für Steuern nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) 1Die von dem Bundeszentralamt für Steuern erteilte Auskunft ist für die Frage, ob Pflichten nach diesem Gesetz bestehen, bindend, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht. 2Die Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht. 3Die Bindungswirkung der Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden. 4Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung kann eine Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.

(5) 1Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eines Antrags eine Gebühr, die vor der Erteilung der Auskunft festzusetzen ist. 2Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. 3Die Gebühr beträgt 5 000 Euro. 4Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. 5Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft vor ihrer Bekanntgabe zurückgenommen wird.

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MAAAJ-45246