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NWB-EV Nr. 9 vom Seite 270

Bestandsverzeichnis im Pflichtteilsrecht

(Formelle) Anforderungen an Inhalt und Umfang

Michael Bisle

In der Praxis besteht häufig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Umfang und Wert des Nachlasses hat und daher auch nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses sieht das Gesetz deshalb in § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch auf Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses bzw. in § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB einen Auskunftsanspruch auf Vorlage eines amtlichen Verzeichnisses vor. Nachfolgender Beitrag gibt hierzu einen Überblick, welche (formellen) Anforderungen an Inhalt und Umfang dieser Bestandsverzeichnisse zu stellen sind.

Kernaussagen
  • Will ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, muss er u. a. Kenntnis vom Umfang des Nachlasses haben.

  • Das Gesetz gesteht dem Pflichtteilsberechtigten daher gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Auskunftsanspruch zu.

  • Geschuldet ist ein Bestandsverzeichnis nach § 260 BGB.

I. Auskunftsanspruch gegen den Erben gem. § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB

1. Umfang der geschuldeten Auskunft

Nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe Auskunft über den „Bestand des Nachlasses“ zu geben. Die Auskunft erstreckt sich damit auf alle zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva, wobei auch die für die Bewertung maßgeblichen Berechnungsfaktoren offenzulegen sind.

Demgegenüber hat der Erbe über den sogenannten fiktiven Nachlassbestand, also über anrechnungspflichtige Zuwendungen (§ 2315 BGB), ausgleichungspflichtige Zuwendungen (§ 2316 BGB i. V. mit §§ 2050 ff. BGB), ergänzungspflichtige (gemischte) Schenkungen (§ 2325 BGB) sowie ehebedingte Zuwendungen (§ 2325 BGB), nur auf besonderes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen.

2. Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch den Erben

a) Bestandsverzeichnis nach § 260 BGB

Der Erbe hat den Auskunftsanspruch durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses i. S. des § 260 BGB über den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass zu erfüllen.

b) Form und Aufbau