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BBK Nr. 18 vom Seite 817

Einspruchsverfahren: Tipps und Hinweise (Teil 3)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Einspruchsfrist

Bernd Rätke

Wer [i]Rätke, Einspruchsverfahren: Tipps und Hinweise, Teil 1 NWB FAAAJ-46080 und Teil 2 NWB VAAAJ-46789 die Einspruchsfrist versäumt, kommt nur noch über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das Einspruchsverfahren zurück. Für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag müssen aber mehrere Voraussetzungen beachtet werden. So ist etwa vielen Beratern und Steuerpflichtigen nicht bekannt, dass innerhalb eines Monats ein vollständiger Tatsachenvortrag erfolgen muss, aus dem sich das fehlende Verschulden ergibt.

I. Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

[i]Unverschuldete FristversäumnisBei unverschuldeter Fristversäumnis kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 110 AO). Gewährt das Finanzamt die Wiedereinsetzung, wird materiell-rechtlich über den Einspruch und damit über die Höhe der festgesetzten Steuer entschieden, so dass die Fristversäumnis keine Rolle mehr spielt. Anderenfalls ergeht eine Einspruchsentscheidung, in der der Einspruch wegen Verfristung als unzulässig verworfen wird.

Hinweis:

Die [i]Maximal ein Jahr nach Ende der EinspruchsfristWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht mehr möglich, wenn seit dem Ende der versäumten Einspruchsfrist ein Jahr verstrichen ist (§ 110 Abs. 3 AO). Ausnahme: Es liegt höhere Gewalt vor. Hierzu gehören neben Naturkatastrophen und Krieg auch solche Fälle, in denen das Finanzamt die Einhaltung der Einspruchsfrist nicht innerhalb der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO geprüft hat und aus den Steuerakten erkennbar war, dass es sich um einen Fall der Wiedereinsetzung handelt.

Beispiel 1

Das Finanzamt hat den Steuerpflichtigen nicht auf den verspäteten Eingang des Einspruchs hingewiesen. Aus dem Poststempel des Briefumschlags, in dem sich das Einspruchsschreiben befand, ergibt sich aber die rechtzeitige Absendung des EinS. 818spruchs. Der Steuerpflichtige kann hier auch noch nach mehr als einem Jahr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

II. Fristbeginn für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

[i]Wiedereinsetzungsfrist von einem MonatDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, das den Steuerpflichtigen am rechtzeitigen Einspruch gehindert hat. Innerhalb dieses Monats ist auch der Einspruch nachzuholen, sofern er noch nicht (verspätet) eingelegt worden ist (§ 110 Abs. 2 Satz 3 AO).

Beispiel 2

Bei einer schweren Erkrankung beginnt die Frist mit dem Ende der Erkrankung, wenn der Steuerpflichtige wieder so gesund ist, dass er einen Einspruch fertigen kann. Innerhalb eines Monats ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und der Einspruch einzulegen.

Beispiel 3

Erfährt der Steuerpflichtige hingegen erst vom Finanzamt, dass sein – rechtzeitig abgesandter – Einspruch dort verspätet eingegangen ist, so beginnt die Frist mit dem Erhalt des Schreibens des Finanzamts, in dem dieses auf den verspäteten Eingang des Einspruchs hinweist. Eine (weitere) Einlegung eines Einspruchs ist nicht mehr erforderlich.

Hinweis:

Im [i]Fristen für Klage- und RevisionsverfahrenKlageverfahren vor dem Finanzgericht und dem BFH beträgt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Allerdings gilt beim BFH bezüglich der Versäumung der Begründungsfristen für die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde wiederum eine Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO); dies betrifft aber nur die Begründungsfrist, nicht die Frist für die Einlegung.

III. Tatsachenvortrag innerhalb eines Monats