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BBK Nr. 20 vom Seite 927

Einspruchsverfahren: Tipps und Hinweise (Teil 5)

Verlauf und Abschluss des Einspruchsverfahrens

Bernd Rätke

[i]Rätke, Einspruchsverfahren, Teil 1 NWB FAAAJ-46080, Teil 2 NWB VAAAJ-46789, Teil 3 NWB NAAAJ-48082 und Teil 4 NWB IAAAJ-49423 Der letzte Teil der Reihe zum Einspruchsverfahren zeigt u. a., wie man mit Ausschlussfristen und Änderungsbescheiden während des Einspruchsverfahrens umgeht und wie man eine Verböserung durch das Finanzamt vermeiden kann. Außerdem geht es um den Abschluss des Einspruchsverfahrens, das nicht immer mit einer Einspruchsentscheidung enden muss, sondern sogar trotz eines Vollabhilfebescheids wieder von vorn losgehen kann.

I. Erörterung der Sach- und Rechtslage

[i]Erörterungstermin auf freiwilliger BasisWährend des Einspruchsverfahrens kann auf Antrag des Steuerpflichtigen oder des Finanzamtes der Sach- und Streitstand mit dem Finanzamt an einem gemeinsamen Termin erörtert werden (§ 364a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AO). Der Steuerpflichtige hat aber keinen Anspruch auf diesen Erörterungstermin und kann die Ablehnung auch nicht gesondert anfechten. Ebenso wenig kann das Finanzamt die Durchführung eines Erörterungstermins erzwingen.

Hinweis:

[i]Ziel: VergleichEin Erörterungstermin ist aus Sicht des Steuerpflichtigen sinnvoll, wenn es um Fragen der Bewertung von Wirtschaftsgütern oder um Schätzungsfälle geht, bei denen ein „Vergleich“ geschlossen werden kann. Au...