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BFH Urteil v. - III R 30/88 BStBl 1992 II S. 179

Gesetze: EStG §§ 33, 33bLStR 1984 Abschn. 70 Abs. 11 Satz 8LStR 1990 Abschn. 100 Abs. 7 Satz 11

Berücksichtigung von Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei außergewöhnlich geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können, sind (in den Grenzen der Angemessenheit) alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (Bestätigung des Urteils vom VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).

2. Soweit danach Kfz-Kosten für eine Urlaubsreise als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, gilt dies auch für einen dabei erlittenen Unfallschaden, für den der Steuerpflichtige keinen Ersatz vom Schädiger erlangen kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 179
BFH/NV 1992 S. 16 Nr. 3
GAAAA-93947

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