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BBK Nr. 22 vom Seite 1010

Sperrfristen bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (Teil 2)

Abweichungen in den Auffassungen von BFH zu BMF

Wolfgang Eggert

Die [i]Eggert, Sperrfristen bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (Teil 1), BBK 21/2023 S. 954, NWB QAAAJ-51045 Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG zum Buchwert ist ein wichtiges Gestaltungsinstrument in der Praxis. Deutlich weniger Beachtung erfährt gelegentlich der Sperrfristenkatalog, welcher in § 6 Abs. 5 Sätze 4 ff. EStG enthalten ist. In Teil 1 der Beitragsreihe waren die Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG und insbesondere die dabei zu beachtenden Sperrfristen Gegenstand des Beitrags. Die vorgestellten Fälle haben sich eindeutig lösen lassen und beinhalteten keine Diskrepanz zwischen der Auffassung des BMF und des BFH. Anders ist es bei den Sachverhalten dieses Beitragsteils, der die unterschiedlichen Auffassungen zwischen Rechtsprechung und Verwaltung behandelt und zugleich die Erklärung des nicht ganz einfach zu lesenden Gesetzestextes anhand der zu besprechenden Fälle liefert.

Teil 1 des Beitrags "Sperrfristen bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG" von Eggert finden Sie unter: NWB QAAAJ-51045.

I. Kurze Einordnung des Themas

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ordnet die häufig gewollte Buchwertfortführung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen betrieblichen Einheiten an. In den Sätzen 4 ff. des Paragrafen finden sich Regelungen, die einen rückwirkenden Teilwertansatz auf den Zeitpunkt der Übertragung zur Folge haben:

  • Veräußerung [i]Fälle des rückwirkenden Teilwertansatzesoder Entnahme des übertragenen Wirtschaftsguts,

  • unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse am Anteil eines eingebrachten Wirtschaftsguts und

  • wie zuvor, aber innerhalb von sieben Jahren aus einem anderen Grund.S. 1011

II. BFH, Urteil IV R 36/18

1. Sachverhalt

Der hoch komplizierte und für diese Betrachtung hier zum Teil keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn ergebende Sachverhalt lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen:

Im Wirtschaftsjahr 2010 wurde von der T-KG in die E-KG ein Grundstück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht. Die Muttergesellschaft der T-KG wurde im Wirtschaftsjahr formwechselnd in die M-GmbH umgewandelt.

2. Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG

Die erste Frage, die der BFH zu beantworten hatte, war die nach der Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG.

Hinweis:

[i]Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG wird angenommen, ist aber nicht sicherEs war für den BFH nicht rechtssicher zu klären, ob überhaupt ein Vorgang nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vorliegt. Da es dennoch Aussagen zu den hier interessierenden Fragestellungen vonseiten des BFH gab, wird in der Folge davon ausgegangen. Tatsächlich muss dies zunächst vom Finanzgericht beurteilt werden.

Unter dieser Einschränkung hat der BFH die Frage in seiner Antwort verneint. § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG ist nicht anwendbar, da sich der Anteil der E-GmbH nicht verändert hat. Nur diese E-GmbH kann unter dem Blickwinkel der Erhöhung der anteiligen Zurechnung bei einer „Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse“ relevant sein. Die E-GmbH war vor der Übertragung des Grundstücks mit 11 % mittelbar an dem Betriebsgrundstück der T-KG (über die Beteiligung an der M-KG) beteiligt. Nach der Übertragung des Grundstücks ist die E-GmbH immer noch zu 11 % mittelbar (über die Beteiligungen M-KG und T-KG – jeweils 100 %) nunmehr an dem Betriebsgrundstück der E-KG beteiligt.

Es [i]Beteiligung unverändert nur mit geänderter Beteiligungskettewurde folglich weder ein (mittelbarer) Anteil der E-GmbH an dem Betriebsgrundstück begründet noch erhöht; es änderte sich allein die Beteiligungskette.