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BFH Urteil v. - VI R 131/89 BStBl 1992 II S. 963

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen eines Flugingenieurs für den Erwerb der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse, um Copilot zu werden, sind Werbungskosten

Leitsatz

Die Aufwendungen eines Flugingenieurs für den Erwerb der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse mit dem Ziel, Copilot zu werden, sind als Werbungskosten abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 963
BFH/NV 1992 S. 68 Nr. 10
HAAAA-94307

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