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BFH Urteil v. - VI R 32/92 BStBl 1993 II S. 356

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2 und Abs. 3EStG § 19

Der Rabattfreibetrag wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer eines Stromversorgungsunternehmens verbilligten Strom erhält, der nicht von seinem Arbeitgeber erzeugt worden ist

Leitsatz

Gewährt der Arbeitgeber (Stromversorgungsunternehmen) seinen Arbeitnehmern für Strom einen im normalen Geschäftsverkehr nicht erzielbaren Preisnachlaß (Rabatt), so steht der sog. Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG einem solchen Arbeitnehmer nicht zu, der außerhalb des Versorgungsbereichs des Arbeitgebers Strom bezieht, den der Arbeitgeber nicht produziert hat und den der fremde Lieferer mit dem Arbeitgeber verrechnet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 356
BFH/NV 1993 S. 31 Nr. 6
JAAAA-94448

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