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NWB-EV Nr. 1 vom Seite 9

Das gemeinschaftliche Testament als Gestaltungsinstrument der Nachfolgeplanung

Rechtliche Grundlagen und Praxishinweise

Dr. Luise Hauschild und Helena Rose

Bei dem sog. gemeinschaftlichen Testament handelt es sich um eine in Deutschland weit verbreitete Testamentsform, die sich in der Praxis großer Beliebtheit erfreut. Vor allem die Variante des sog. Berliner Testaments wird als „der Deutschen liebstes Kind“ bezeichnet. Sorgfältig gestaltet kann das gemeinschaftliche Testament ein geeignetes Instrument darstellen, um den Nachlass der Ehegatten umfassend und verbindlich zu regeln. Dafür ist es jedoch im Rahmen der Beratung unerlässlich, die Ehegatten über die Folgen der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments umfassend aufzuklären. Nur so können sie entscheiden, ob es in ihrem individuellen Fall tatsächlich das geeignete Gestaltungsmittel ist.

Der folgende Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen des gemeinschaftlichen Testaments und gibt Hinweise zu Fragen der Gestaltung und Abwicklung in der Praxis.

Kernaussagen
  • Das gemeinschaftliche Testament eignet sich dazu, eine verbindliche gemeinsame Nachfolgeplanung der Ehegatten zu treffen.

  • Der Entscheidung für ein gemeinschaftliches Testament sollte eine ausführliche Beratung der Testierenden über die Folgen der Bindungswirkung für ihre Testierfreiheit vorausgehen.

  • Bei der Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments ist darauf zu achten, dass dieses Spielraum für eine Reaktion des überlebenden Ehegatten auf tatsächliche Veränderungen einräumt, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, die Nachfolgeplanung grundsätzlich zu verändern.

I. Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments

Gemäß § 2265 BGB und § 10 Abs. 4 LPartG haben nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Das gemeinschaftliche Testament unterscheidet sich von dem herkömmlichen Einzeltestament dadurch, dass darin der Nachlass zweier Personen in einer Urkunde geregelt werden kann. Eine Erleichterung gilt in Bezug auf die Form: Während ein eigenhändiges Einzeltestament vollständig handschriftlich von der testierenden Person niedergeschrieben werden muss, reicht es bei dem gemeinschaftlichen Testament gem. § 2267 Satz 1 BGB aus, wenn es von einem Ehegatten vollständig niedergeschrieben und von beiden Ehegatten unterzeichnet wird. Da es sich bei einem gemeinschaftlichen Testament formal um zwei eigenständige Testamente handelt, kann ein gemeinschaftliches Testament auch durch zwei einzelne Urkunden errichtet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich durch entsprechende Bezugnahme der Wille der Erblasser ergibt, gemeinsam zu verfügen.

Praxishinweis

In der Praxis enthalten die meisten handschriftlich abgefassten gemeinschaftlichen Testamente über der Unterschrift des mitunterzeichnenden Ehegatten den Zusatz „Dies ist auch mein letzter Wille“. Das ist nicht zwingend erforderlich, aber vorsorglich ratsam. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll zudem gem. § 2267 Satz 2 BGB bei der Unterschrift angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat. Diese Angaben sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen, sollten jedoch aus Praktikabilitäts- und Dokumentationsgründen stets vermerkt werden.