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BBK Nr. 2 vom Seite 71

Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Rüdiger Happe

Mit dem Wachstumschancengesetz hatte der Gesetzgeber einen Rundumschlag durch die Steuergesetze und andere Vorschriften geplant. Dem hat der Bundesrat einen vorläufigen Riegel vorgeschoben. Nun wurden einige Änderungen in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz geschoben und vorzeitig verabschiedet. Wir stellen die steuerlich relevanten Änderungen dar.

I. Überblick

Das [i]Wachstumschancengesetz noch nicht verabschiedetGesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, kurz Wachstumschancengesetz, wurde vom Bundestag am mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP verabschiedet. Die Oppositionsfraktionen CDU/CSU, AfD und Linke votierten dagegen. Über den Bundesrat wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Dessen Sitzung ist bisher nicht terminiert. Damit ist auch nicht absehbar, wann und mit welchem Inhalt das Wachstumschancengesetz letztlich in Kraft tritt.

Um einige Änderungen nun doch noch im Jahr 2023 in Kraft treten lassen zu können, hat der Gesetzgeber diese in ein Gesetzespaket gepackt, in dem man es (wieder einmal) nicht vermuten würde. Steuerliche Änderungen würde man in einem Gesetz mit dem Titel „Kreditzweitmarktförderungsgesetz“ nicht erwarten. Dieses war auch zunächst nicht geplant, denn der ursprüngliche Gesetzentwurf vom sah diese Inhalte nicht vor. Erst mit der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses fanden diese ihren Weg in das Artikelgesetz.

Im Wesentlichen stellt der Beitrag diese steuerlich relevanten Änderungen dar. Er geht aber zum besseren Verständnis zu Beginn auch kurz auf den Schwerpunkt des Gesetzespakets ein.S. 72

II. Kurzübersicht über das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Als [i]Schaffung eines Erlaubnisverfahrens für deutsche und europäische AnbieterFolge der globalen Finanzkrise und aufgrund des dadurch verursachten Rückgangs der Wirtschaftsleistung mussten die europäischen Banken feststellen, dass sie hohe Bestände notleidender Kredite in den Bilanzen ausweisen und teilweise wertberichtigen mussten. Damit sich ein Sekundärmarkt für derartige Kredite auch in Deutschland entwickeln kann, schafft das Kreditzweitmarktgesetz ein Erlaubnisverfahren für deutsche und europäische Anbieter.

Ziel ist, dass institutionelle Investoren Kredite auf diesem Sekundärmarkt erwerben können, sodass die Bankbilanzen entlastet werden und auf der Darlehensgeberseite für eine stärkere Risikostreuung gesorgt wird. Durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll sichergestellt werden, dass auch die Rechte der Darlehensnehmer gewahrt werden.

III. Die wichtigsten steuerlichen Änderungen

Wie bereits erwähnt, wurden einige Änderungspunkte aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen und in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz geschoben, um diese noch vor dem Jahresende 2023 verabschieden zu können.

Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um:

1. Änderungen des Einkommensteuergesetzes

1.1 § 4h EStG – Zinsschranke

Nach der Richtlinie (EU) 2016/1164 (Anti-Tax-Avoidance-DirectiveATAD) war die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG (Zinsschranke) bis spätestens an die Vorgaben der ATAD anzupassen. Diese Anpassung erfolgt nun mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz. Darüber hinaus wurden in § 4h EStG einige Korrekturen hinsichtlich des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags vorgenommen.

Dazu [i]„Nettozinsaufwendungen“wurde in Absatz 1 der Begriff der „Nettozinsaufwendungen“ erstmals definiert und klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen.

Die Regelungen des § 4h EStG sehen drei Ausnahmeregelungen vor, bei denen die Zinsschranke nicht zum Tragen kommt. Die Zinsschranke kommt nur bei konzernzugehörigen Betrieben zur Anwendung (Stand-alone-Klausel), deren Nettozinsaufwendungen im Wirtschaftsjahr 3 Mio. € oder mehr beträgt (Freigrenze). Ferner sieht die Regelung eine Escape-Klausel vor, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs am Ende des vorangegangenen Abschlussstichtages nicht wesentlich niedriger als die des Konzerns ist (EK-Escape).

Bisher konnte ein vorhandener Zinsvortrag uneingeschränkt verrechnet werden, wenn eine der drei Ausnahmen (Freigrenze, Stand-alone und EK-Escape) erfüllt waren. Zukünftig regelt § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG, dass ein Abzug von Zinsvorträgen nur möglich ist, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Abs. 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist.

Künftig [i]Stand-alone-Klauselist die Stand-alone-Klausel in § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i. S. des § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb des (Wohn-)Sitzstaats, des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Geschäftsleitung verfügt.

Hinweis:

In diesem Zusammenhang wird auch § 8a Abs. 2 KStG gestrichen.S. 73

Bei [i]Eigenkapital-Escapeder Ermittlung der Eigenkapitalquote im Rahmen des Eigenkapital-Escape entfällt die Erhöhung des Eigenkapitals um die Hälfte der Sonderposten mit Rücklagenanteil.

Künftig [i]Prüfung der 10 %-Grenzeerfolgt bei der Prüfung der 10 %-Grenze der schädlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung eine Zusammenrechnung aller Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter. Damit hebelt das Gesetz das aus, das eine Zusammenrechnung ausschloss.

Umfassend [i]Zinsaufwendungengeändert und an die ATAD-Richtlinie angepasst wurde der Begriff der Zinsaufwendungen in § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Künftig fallen auch Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen oder andere wirtschaftlich mit Zinsen vergleichbare Aufwendungen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Finanzmitteln darunter.

Ebenso [i]Zinserträgewurde auch der Begriff der Zinserträge den ATAD-Vorgaben angepasst, sodass neben den „Erträgen aus Kapitalforderungen jeglicher Art“ künftig auch „wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen“ dazu gehören.

Eingeführt [i]Förderung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojektenwurde mit § 4h Abs. 6 EStG die Förderung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten. Danach gehören Zinsaufwendungen und -erträge aus Darlehen zur Finanzierung derartiger Projekte unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu den Zinsaufwendungen und -erträgen.

Hinweis:

Die Änderungen gelten ab .