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BFH 23.08.2023 X R 21/22, StuB 3/2024 S. 118

Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheits- und Pflegekostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden

Beiträge zur Absicherung des Pflegekostenrisikos, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da ein solcher Verein weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung gehört noch eine private Pflicht-Pflegeversicherung anbietet (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG; § 1 Abs. 1, 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

Praxishinweise

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG sind „Beiträge zu den gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflicht-Pflegeversicherung)“ abziehbar. Der im Urteilsfall betroffene Solidarverein gehört weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung (vgl. hierzu § 1 Abs. 1, 3 des Elften Buches SozialgesetzbuchSGB XI) noch bietet er eine private Pflicht-Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) an. Die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug s...