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BFH 12.10.2023 III R 34/21, StuB 3/2024 S. 119

Gewerbesteuer | Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts für Zwecke der Ermittlung des einfachen gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsbetrags

Bei der Bestimmung des einfachen Kürzungsbetrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist der nach § 126 Abs. 2 BewG maßgebende Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen (Bezug: § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG; § 125 Abs. 2, § 126 Abs. 2 BewG 1991; Abschnitt 59 Abs. 4 S. 6, Anlage 1 GewStR 1998).

Praxishinweise

(1) Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung); maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts vor dem Ende des Erhebungszeitraums. In den neuen Bundesländern wird jedoch kein Einheitswert des Betriebsvermögens festgestellt, sondern es werden nach § 125 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 BewG für Betriebe der Land- und Forstw...