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IWB Nr. 3 vom Seite 119

Die Lizenzverrechnung (Inbound)

Außenprüfung bei grenzüberschreitenden Fällen - Fall 12

Dr. Andreas Sinz

Mit diesem Beitrag wird die Reihe von Fallstudien zu wichtigen Schwerpunkten der Außenprüfung bei Verrechnungspreisthemen mit Fällen aus dem Bereich Lizenzen abgeschlossen. Konkret betrifft der diskutierte Fall die Verrechnung von Lizenzgebühren für die Überlassung von Markenrechten aus Belgien im Bereich der Konsumgüterindustrie. Aus Sicht der Betriebsprüfung ist die im Betriebsprüfungszeitraum vorgenommene Lizenzerhöhung nicht anzuerkennen. Die Betriebsprüfung stört sich – abgesehen von der Angemessenheitsdokumentation des Lizenzsatzes nach der Preisvergleichsmethode (Datenbankstudie) und einer erweiterten Bemessungsgrundlage – insbesondere an dem erst verspätet formal abgeschlossenen schriftlichen Lizenzvertrag. Tatsächlich stehen die Feststellungen der Betriebsprüfung einer Erhöhung nicht im Wege. Unabhängig vom verspätet abgeschlossenen schriftlichen Vertrag hätte der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall auch eine noch frühere Erhöhung zulasten des deutschen Fiskus (zumindest zurück auf das erste Jahr des Betriebsprüfungszeitraums) durchsetzen können.

Kernaussagen
  • Eine Angemessenheitsdokumentation einer Lizenzgebühr unter Anwendung der Preisvergleichsmethode ist nicht per se unverwertbar, mit der Folge, dass ohne Einzelfallprüfung ein hypothetischer Fremdvergleich durchzuführen ist. Eine Datenbankstudie könnte allenfalls dann zu einer unverwertbaren Angemessenheitsdokumentation führen, wenn im Einzelfall grobe Fehler bei der Formulierung der Suchstrategie oder die Verwendung einer ungeeigneten Datenbank festgestellt werden.

  • Fremde Dritte wählen für eine Lizenz grds. diejenige Bemessungsgrundlage, die dem wirtschaftlichen Gehalt der Nutzung des überlassenen immateriellen Wirtschaftsguts am besten gerecht wird. Daher sind die relevanten Umsätze nach dem Fremdvergleich grds. an der Stelle abzulesen, an der die Nutzung des überlassenen immateriellen Wirtschaftsguts erfolgt. Bei Überlassung von Markenrechten sind dies grds. die Umsätze an Endkunden (bei Inverkehrbringung).

  • Entscheidend für die Bestimmung des Verrechnungspreises ist allein der Fremdvergleichsgrundsatz. Sofern ein neuer Lizenzsatz im Gegensatz zum bisherigen Lizenzsatz durch den Fremdvergleich gedeckt ist, kommt es daher nicht darauf an, ob formal ein schriftlicher Vertrag verspätet, mit falschem Inhalt oder überhaupt nicht geschlossen wurde.