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BFH Urteil v. - XI R 45/93 BStBl 1994 II S. 600

Gesetze: AO 1977 § 34 Abs. 1AO 1977 § 122 Abs. 1AO 1977 § 124 Abs. 1AO 1977 § 165AO 1977 § 167AO 1977 § 168AO 1977 § 174 Abs. 4UStG 1973 § 15 Abs. 1UStG 1973 § 15a Abs. 1UStG 1973 § 18 Abs. 3 Satz 1

1. Unwirksame Bekanntgabe eines Umsatzsteuerbescheides nach Konkurseröffnung, wenn sich der Steuerbescheid an den Gemeinschuldner ,,zu Händen'' des Konkursverwalters ohne Bezeichnung als Konkursverwalter richtet - 2. Frage nach Umfang der Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG ist Rechtsfrage und kein Sachverhalt i. S. des § 174 AO

Leitsatz

1. Ein Steuerbescheid, der sich an den Gemeinschuldner ,,zu Händen Herrn . . .'' ohne Bezeichnung als Konkursverwalter richtet, ist dem Konkursverwalter nicht wirksam bekanntgegeben worden.

2. Versagt das FA dem Unternehmer auf Grund irriger Beurteilung des Sachverhaltes das Recht zum Vorsteuerabzug und wird der Steuerbescheid deshalb auf Grund des Rechtsbehelfs des Unternehmers zu seinen Gunsten geändert, so kann das FA den Umsatzsteuerbescheid eines Folgejahres im Hinblick auf die in diesem Jahr erforderliche Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 15a UStG 1973 jedenfalls dann nicht nach § 174 Abs. 4 AO 1977 ändern, wenn es dort nur um die Höhe des ansonsten bereits berücksichtigten Vorsteuerberichtigungsanspruchs geht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 600
BFH/NV 1994 S. 61 Nr. 9
MAAAA-94930

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