Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster

Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte

10. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01192-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-65440-9

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Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (10. Auflage)

1. Schuldrecht

Übersicht zur Verjährung


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Begriff
Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist, innerhalb derer ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann
Wirkungen der Verjährung
  • Mit dem Eintritt der Verjährung erlischt der Anspruch nicht (anders als im Steuerrecht, vgl. § 47 AO i. V. mit § 232 AO), sondern bleibt zwar weiterhin bestehen, aber nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht).
  • Hat der Schuldner eine verjährte Forderung erfüllt, so kann er das Geleistete nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB), da der Anspruch dem Grunde nach bestehen bleibt.
Regelmäßige Verjährungsfrist
3 Jahre, § 195 BGB
Betrifft die meisten Ansprüche!

Sonderregelungen bestehen für Mängelrügen aus Kauf- oder Werkverträgen.

Beginn: mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hat (§ 199 Abs. 1 BGB)
Verlängerte Verjährungsfristen
10 Jahre, § 196 BGB
Rechte des Eigentums an einem Grundstück (z. B. Anspruch auf Übertragung des Eigentums, Kaufpreisforderung)

Beginn: mit Entstehung des Anspruchs

(§ 200 BGB)
30 Jahre, § 197 BGB
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum, sowie familien- und erbrechtliche Ansprüche
    Beginn: mit Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB)
  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche
  • (z. B. ...

Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte

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